Ausbildung Zulassung PP



        

Die Themen rund um die Ausbildung am IVS:

Zulassung zur Ausbildung zum/r Psychologischen Psychotherapeuten/in

(Stand: 28.01.2020)

Jährlich können am IVS 111 Ausbildungsteilnehmer die 3-jährige  (Vollzeit) oder die 5-jährige Ausbildung (Teilzeit) zur/m Psychologischen Psychotherapeuten/in beginnen.

Mittlerweile hat nun auch der Bundesrat (am 8.11.19) dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung zugestimmt (siehe Tagesordnung und TOP 9 in der Zusammenfassung der Sitzung des Bundesrats). Das bedeutet, ab 1. Sept. 2020 läuft die Übergangszeit von 12 Jahren. Bis 31. August 2032 muss die Ausbildung abgeschlossen sein (Härtefälle bis 2035). Nur dann kann die Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem alten Gesetz erteilt werden; siehe § 27 im neuen Gesetz (PDF). Ergänzt wurde das Gesetz mit einer Regelung, wonach diejenigen, die ihre Ausbildung noch nach den bisherigen Vorschriften abschließen, während ihrer praktischen Tätigkeit (PT1 und PT2) eine Vergütung von mindestens 1000 Euro monatlich erhalten.
Wer jetzt noch vor dem 1. Sept. 2020 ein Studium der Psychologie beginnt oder begonnen hat, kann die Psychotherapieausbildung noch nach dem alten Gesetz absolvieren!

Bitte ebenfalls beachten! Wer schon einen Bachelor hat, kann auch noch nach dem 1. Sept. 2020 ein Masterstudium der Psychologie, Sozialarbeit, Pädagogik, Erziehungswissenschaften oder Bildungswissenschaften beginnen und ebenfalls danach die Psychotherapieausbildung noch nach dem alten Gesetz absolvieren und die Approbation erhalten. Danach wird man diesen Berufsabschluss und die Approbation nur noch über ein Studium der Psychotherapie an einer Universität (mit einem entsprechend hohen NC) erreichen können.

Masterabschluss ohne Bachelor in Psychologie ist ebenfalls ausreichend: Die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landesprüfungsämter hat am 15.05.2018 beschlossen, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 3 C 122.16 – 17.08.2017; http://www.bverwg.de/de/170817U3C12.16.0) künftig umgesetzt wird. Demnach ist für die Zulassung zur Ausbildung zur/m Psychologischen Psychotherapeuten/in (PP) ist ein Master-Abschluss in Psychologie ausreichend und dieser muss nicht auf einem Bachelor-Abschluss in Psychologie aufbauen. Das Masterstudium muss mit einer Prüfungsleistung im Fach Klinische Psychologie abgeschlossen werden, wobei die Anzahl der erworbenen ECTS keine Rolle mehr spielt. Auch die Dauer des Masterstudiums ist nicht von Bedeutung. Für die Zulassung zur/m Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in (KJP) wird zukünftig ein Master-Abschluss in Pädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften und Bildungswissenschaften aber auch Psychologie notwendig und ausreichend sein.  Auch dieser muss nicht auf einem fachbezogenen Bachelor-Abschluss aufbauen (Schreiben des Landesprüfungsamts für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie der Regierung von Oberbayern vom 01.06.2018).

Dies gilt auch für Abschlüsse an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums.

Studienabschlüsse, die in Drittstaaten erworben wurden,  müssen zur Bewertung der Gleichwertigkeit bei der ZaB in Bonn eingereicht werden (ZaB = Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, 53012 Bonn, Postfach 2240).

Dieses oben erwähnte Urteil entkräftet den Punkt 1.1.2 in der folgenden älteren bayerischen Regelung:

Aus einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zum Vollzug des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vom 16.12.13

„für den Vollzug des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Ausbildungs-und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) wird Folgendes bestimmt:

1. Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 PsychThG

1 .1. Die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/-en nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a erfüllen:

1.1.1. Diplomabschluss im Studiengang Psychologie an einer Universität,
wenn das Fach Klinische Psychologie Teil der Abschlussprüfung ist;

1.1.2. Masterabschluss im Studiengang Psychologie an einer Universität,
wenn dieser konsekutiv auf einem universitären Bachelorabschluss in Psychologie aufbaut und das Fach Klinische Psychologie Gegenstand mindestens einer Modulabschlussprüfung (grundsätzlich im Rahmen des Masterstudiums) ist. Zur inhaltlichen Bewertung von einschlägigen Masterabschlüssen können Kriterien herangezogen werden, die von der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Landesprüfungsämter mit Beschluss vom 08.05.2012 festgelegt wurden (Regelstudienzeit, Katalog der Basis-Pflichtfächer, Mindestumfang des Fachs Klinische Psychologie). In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PTK Bayern) eingeholt werden.“