Ausbildung Zulassung KJP



        

Die Themen rund um die Ausbildung am IVS:

Zulassung zur Ausbildung zum/r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten /in

(Stand: 24.03.2022)

Diese Ausbildung ist weiterhin für Sozialpädagogen, Sozialarbeiter und Pädagogen möglich und nun gibt es …
ganz aktuell neue Zugangsmöglichkeiten zur KJP-Ausbildung!
In einem Schreiben vom 22.3.22 teilte uns die Prüfungsbehörde mit, dass man sich entschlossen habe, die Zugangsmöglichkeiten zur KJP-Ausbildung umzustellen. Das heißt konkret:
„Ab sofort werden auch Abschlüsse von nicht-universitären Master-Studiengängen in Psychologie, die an staatlich anerkannten Hochschulen bzw. an staatlich anerkannten Fernhochschulen einschließlich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften absolviert worden sind, als Voraussetzung für den Zugang zur KJP-Ausbildung akzeptiert. Das gilt selbst dann, wenn das Fach „Klinische Psychologie“ nicht gelehrt und auch keine Prüfungsleistung erbracht wurde.“
Dies ermöglicht es nun allen(!) Master-Absolvent*innen im Fach Psychologie auch noch in der Zeit der Übergangsregelungen (bis 2032 bzw.2035) die KJP-Ausbildung zu beginnen, soweit sie den Bachelor vor dem 1.9.20 begonnen hatten. (Näheres siehe PsychThG-Rundschreiben der Regierung. PDF)

Ein Erfolg vor Gericht! Eine Interessentin an unserer KJP-Ausbildung hatte mit ihrer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Erfolg. Ihr Studienabschluss „Psychosoziale Beratung und Therapie“ (Master) wurde den im Gesetz genannten Studiengängen (Pädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften und Bildungswissenschaften) als gleichwertig anerkannt. Wir selbst bewerten diesen und ähnliche Abschlüsse nicht nur als gleichwertig, sondern sogar als viel besser geeignet und wir freuen uns natürlich über diesen Erfolg, bei dem unser Rechtsanwalt, Hartmut Gerlach (Mannheim) eine große Unterstützung war. Das anonymisierte Urteil besagt im Absatz 21: Es „ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass es entgegen der Auffassung der Beklagten auf die „richtige“ Bezeichnung des Studiengangs in dieser Regelung gerade nicht ankommt.“ Das Urteil vom 6. Mai 2021 ist inzwischen auch rechtskräftig und gibt es hier in der vollständigen Fassung: Urteil-BayVerwG-M-27-K-20.3400

Jährlich können am IVS 45 Ausbildungsteilnehmer die 3-jährige (Vollzeitform) und 32 die 5-jährige Ausbildung (Teilzeitform) zum/r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten /in beginnen.

Mittlerweile hat nun auch der Bundesrat (am 8.11.19) dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung zugestimmt (siehe Tagesordnung und TOP 9 in der Zusammenfassung der Sitzung des Bundesrats). Das bedeutet, ab 1. Sept. 2020 läuft die Übergangszeit von 12 Jahren. Bis 31. August 2032 muss die Ausbildung abgeschlossen sein. Dann kann die Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten noch nach dem alten Gesetz erteilt werden; siehe § 27 im neuen Gesetz (PDF). Ergänzt wurde das neue Gesetz mit einer Regelung, wonach diejenigen, die ihre Ausbildung noch nach den bisherigen Vorschriften abschließen, während ihrer praktischen Tätigkeit (PT1 und PT2) eine Vergütung von mindestens 1000 Euro monatlich erhalten.  Nur wer vor dem 1. Sept. 2020 ein Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialarbeit/Sozialpädagogik begonnen hat, kann die Psychotherapieausbildung noch nach dem alten Gesetz absolvieren!
Bitte ebenfalls beachten! Wer schon einen einschlägigen Bachelor hat, kann auch noch nach dem 1. Sept. 2020 ein Masterstudium der Psychologie, Sozialarbeit, Pädagogik, Erziehungswissenschaften oder Bildungswissenschaften beginnen und ebenfalls danach die Psychotherapieausbildung noch nach dem alten Gesetz absolvieren und die Approbation erhalten. Danach wird man diesen Berufsabschluss und die Approbation nur noch über ein Studium der Psychotherapie an einer Universität (mit einem entsprechend hohen NC) erreichen können.

Wer die Approbation zum Kinder- und Jugendlichentherapeuten hat, dem kann sie auch nicht durch ein reformiertes Gesetz entzogen werden!  Wer etwas anderes behauptet, kennt die Fakten nicht! Bitte helfen Sie mit, solcher Desinformation entgegenzuwirken! Die entstandene Gerüchteküche sollte nicht noch mehr Panik erzeugen oder gar zu individuellen Fehlentscheidungen führen!

Masterabschluss in Pädagogik ohne Bachelor ebenfalls ausreichend: Die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landesprüfungsämter hat am 15.05.2018 beschlossen, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 3 C 122.16 – 17.08.2017; http://www.bverwg.de/de/170817U3C12.16.0) künftig umgesetzt wird. Demnach ist für die Zulassung zur Ausbildung zur/m Psychologischen Psychotherapeuten/in (PP) ein Master-Abschluss in Psychologie ausreichend und dieser muss nicht auf einem Bachelor-Abschluss in Psychologie aufbauen. Aufgrund dieses Urteils wird analog für die Zulassung zur/m Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in (KJP) zukünftig also ebenfalls nur der Master-Abschluss in Pädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften und Bildungswissenschaften oder auch Psychologie notwendig und ausreichend sein. Die Studienfächer vorheriger Bachelor-Abschlüsse sind demnach unerheblich (Schreiben des Landesprüfungsamts für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie der Regierung von Oberbayern vom 01.06.2018).

Dies gilt auch für Abschlüsse an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums.

Studienabschlüsse, die in Drittstaaten erworben wurden,  müssen zur Bewertung der Gleichwertigkeit bei der ZaB in Bonn eingereicht werden (ZaB = Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, 53012 Bonn, Postfach 2240).

Zugelassen zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind Diplom-Pädagogen/innen, Diplom-Sozialpädagogen/innen, Schulpsychologen/innen und auch Diplom-Psychologen sowie entsprechende Master-Abschlüsse in Psychologie, Sozialarbeit, Pädagogik, Erziehungswissenschaften oder Bildungswissenschaften. Bachelor-Abschlüsse sind in Bayern in diesen Studiengängen nicht ausreichend. Es wird ein Masterabschluss benötigt, der allerdings keinen pädagogischen Bachelor-Abschluss als Voraussetzung haben muss (s.o.).

Für alle Lehrer/innen mit 1. Staatsexamen

sowie

Schulpsychologen/innen, Sonderpädagogen/innen und Heilpädagogen/innen,

könnte sich die Situation nach der oben beschriebenen aktuellen Entscheidung der Landesprüfungsämter jedoch ändern!  Sie konnten in Bayern (noch) zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie ihr Studium bis zum Sommersemester 2014 begonnen hatten (Laut einem aktuellen Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25.11.2014, Az. G32a-G8530.01-2013/28-64.).

Dies bezieht sich auf das Schreiben des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit zum Vollzug des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vom 04.08.2000 :

„1.2 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2b) PsychThG für den Zugang zur Ausbildung
zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfüllen:

1.2.1 der Abschluss eines erziehungswissenschaftlichen Diplomstudiengangs an staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschulen; dies sind folgende Abschlüsse:
• Diplom-Pädagoge,
• Diplom-Sozialpädagoge,
• Diplom-Sonderpädagoge,
• Diplom-Heilpädagoge.

1.2.2 Master- oder Magisterabschlüsse in Pädagogik i. 5. d. § 19 Abs. 4 HRG / Art. 86a Abs. 4
BayHSchG (sog. konsekutive Studienabschlüsse),

1.2.3 (grundständiger) Magisterabschluss mit Hauptfach Pädagogik oder Sonderpädagogik,

1.2.4 Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen
und an beruflichen Schulen gemäß LPO 1 in sämtlichen Fächerverbindungen,

1.2.5 Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien (gemäß LPO 1) mit einer Fächerverbindung
mit vertieftem Studium der Fächer Psychologie, Pädagogik oder schulpsychologischen
Schwerpunkt,

1.2.6 Lehramtsabschlüsse anderer Länder sind als gleichwertig anzuerkennen, soweit die zu Grunde
liegenden Prüfungsordnungen ein vergleichbares erziehungswissenschaftliches Studium im
Umfang von mindestens 30 SWS beinhalten,

1.2.7 Abschluss im bayerischen Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit (früher Sozialwesen);
Abschluss: Diplom-Sozialpädagoge (FH).

1.3 Folgende Studienabschlüssen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2b)
PsychThG für den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten:

1.3.1 (grundständiger) Magisterabschluss mit Pädagogik oder Sonderpädagogik als Nebenfach,

1.3.2 Abschluss im Fachhochschulstudiengang Religionspädagogik,

Die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken werden gebeten, die anerkannten
Ausbildungsstätten zu informieren.“


Wenn diese Informationen nicht ausreichen, z.B. wenn es um die Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Studiengänge geht, sollten sich Interessierte an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in 53012 Bonn, Postfach 2240 wenden.

Aktuell:
Der Masterabschluss für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichentherapeuten/in wird wohl auch in anderen Bundesländern notwendig. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte lehnt es nach Beschlussfassung in der letzten Mitgliederversammlung am 17.-18.11.2011 ab, Bachelorabsolventen als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Ausbildung bzw. KJP im Praktikum an den Abteilungen und Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu beschäftigen. Tenor der Begründung: Der Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist ein medizinischer Heilberuf. Gerade in der individuellen, psychotherapeutischen Abhängigkeitsbeziehung zu Kindern und Jugendlichen komme dem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine besondere Verantwortung zu. Für einen medizinischen Heilberuf mit selbständiger Ausübung sei ein akademischer Abschluss Voraussetzung. Für Kinder und Jugendliche mit den interagierenden Problemlagen psychischer, somatischer und sozialer Natur sollten die Anforderungen an die Wissensbasis besonders hoch gestellt werden. Die Fähigkeit, wissenschaftliche Erkenntnisse selbständig zu rezipieren, müsse für die KJPs gegeben sein. Das setze einen Master-Abschluss voraus.