Die Themen rund um die Ausbildung am IVS:
Ausbildungsförderung
Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6 Juni 1983 (BGBI. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBI. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die andere Einrichtungen im Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBI. I S.1311) sind.
(2) Die Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt wird.
§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. ( 27.Juli 2000)
Für den Besuch der dreijährigen Vollzeitausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten kann gemäß § 1 Abs. 1 PsychThV dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem BAföG gewährt werden (§ 1 Abs. 2 PsychThV). Die Auszubildenden erhalten gemäß § 2 PsychThV Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen. NEU (seit August 2019): Die Förderung wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen geleistet. Auch nach dem 30. LJ ist eine Förderung möglich, wenn die Ausbildung direkt an das Studium anschließt.
Zuständig für die Förderung ist im Falle des IVS das
Amt für Ausbildungsförderung
des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg
Anstalt des öffentlichen Rechts
Hofmannstraße 27 – 91052 Erlangen
Tel.: +49 (0) 91 31 / 80 02 900
Fax: +49 (0) 91 31 / 80 02 191
www.werkswelt.de/bafoeg
Das Amt für Ausbildungsförderung ist von der Antragstellung bis zur Auszahlung zuständig (Die Rückzahlung des Darlehensanteils läuft über das Bundesverwaltungsamt in Köln; Wer bereits während des Bachelor- und des Masterstudiengangs BAföG erhalten hat, braucht den Darlehensanteil bezüglich der Ausbildung am IVS meistens nicht zurückzahlen, da das Darlehen auf 10.010 Euro gedeckelt ist und das haben die Auszubildenden meistens schon bei Vollförderung im Bachelorstudium ausgeschöpft).
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg unter www.werkswelt.de/bafoeg. Die BAföG-Antragsformulare finden Sie auf www.bafög.de. Darüber hinaus können Sie auch die Möglichkeiten der Online-Antragstellung unter www.bafoeg-digital.de bzw. www.bafoeg-bayern.de nutzen.
Wichtig ist dabei, dass der Antrag eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine eingefügte, eingescannte Unterschrift ist nicht gültig. Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg.